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AHO Aktuell - 11.11.2005

Urteil: Provokation durch <> rechtfertigt keinen Hundebiss


Berlin (aho) - Das Verwaltungsgericht Berlin hat den Eilantrag einer
Hundehalterin gegen die Anordnung eines Leinen - und Maulkorbzwanges
zurückgewiesen.

Der Labrador-Mischling der Antragstellerin biss am 8. August 2005,
als er vom Ehemann der Antragstellerin angeleint ausgeführt wurde,
einen im "Power-Walking-Schritt" vorbeikommenden Mann in den
Oberschenkel. Das Veterinäramt des Bezirkes Reinickendorf von Berlin
ordnete daraufhin einen Leinen- und Maulkorbzwang für den Hund an.

Nach Auffassung der 11. Kammer des Verwaltungsgerichts war die
bezirkliche Anordnung rechtmäßig, da der Hund als gefährlicher Hund im
Sinne des Berliner Hundegesetzes anzusehen sei. Dabei ging das Gericht
davon aus, dass der Geschädigte den Hund nicht "provoziert" hat. Nach
Wortlaut und Sinn der einschlägigen Vorschrift des Berliner
Hundegesetzes könne ein Bissvorfall nur dann als "gerechtfertigt" und
im Sinne des Gesetzes als unerheblich angesehen werden, wenn er durch
einen Angriff, Schläge oder in ähnlicher Weise provoziert worden sei.
Das Berliner Hundegesetz habe nur solche Verhaltensweisen von
behördlichen Sanktionen ausnehmen wollen, die sich unter
Berücksichtigung der Gesamtsituation als artgerechtes
Verteidigungsverhalten auf einen tatsächlichen körperlichen Angriff
oder eine einem solchen Angriff gleichwertige Provokation darstellen,
nicht jedoch auf ein im öffentlichen Straßenverkehr übliches Verhalten
Dritter, wie z.B. Radfahren, Joggen usw. Ein Hund, der in der
Öffentlichkeit ausgeführt wird, müsse mit einem solchen, im
öffentlichen Verkehr ständig zu erwartenden Verhalten Dritter sicher
umgehen können. Er dürfe dies nicht als Angriff empfinden und mit
Beißen reagieren. Nach dem Hundegesetz spiele es für die Anordnung
eines Leinen- und Maulkorbzwanges auch keine Rolle, dass es sich um
einen einmaligen Bissvorfall gehandelt hat.

Das Gericht wies zur Vermeidung künftigen Streits darauf hin, das
Veterinäramt werde im vorliegenden Fall zu prüfen haben, ob bzw.
inwieweit eine räumliche und zeitliche Beschränkung des Leinen- und
Maulkorbzwanges in Betracht komme, insbesondere ob die angeordnete
Maßnahme auch für die ausgewiesenen Hundeauslaufgebiete gelten müsse,
ob eine erneute Begutachtung des Hundes durch den Amtstierarzt in
Betracht komme oder die Auflage, mit dem Tier eine Hundeschule zu
besuchen, um ihm die gezeigte Verhaltensweise abzutrainieren.

Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg zulässig.

Beschluss der 11. Kammer vom 3. November 2005 - VG 11 A 724.05 -


 



 

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