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AHO Aktuell - 07.12.2005

Kanton Zürich führt Leinen- und Maulkorbpflicht für vier Hunderassen ein


Zürich (aho) - Als Reaktion auf den tragischen Vorfall vom 1.
Dezember 2005, an dem ein sechsjähriger Kindergartenschüler von drei
Pitbull-Terriern angefallen und tödlich verletzt worden ist
, wird
der Kanton Zürich (Schweiz) für eine befristete Dauer im öffentlich
zugänglichen Raum eine Leinen- und Maulkorbpflicht für vier
Hunderassen einführen. Diese Maßnahme soll so lange gelten, bis
definitive Maßnahmen ausgearbeitet sind und umgesetzt werden können.
Das Hundegesetz von 1971 enthält verschiedene repressive Vorschriften
zur Verhinderung von solchen Ereignissen. Gemäss Paragraf 9 und 10
dürfen Hunde an gewissen Orten überhaupt nicht, an anderen nur an der
Leine mitgeführt werden. Läufige, bissige und kranke Hunde sind stets
anzuleinen und bissige Hunde müssen überdies einen Maulkorb tragen.
Auf Fachanordnung der Bezirkstierärzte kann die Gemeinde verfügen,
dass ein Hund, der für Mensch und Tier gefährlich ist, abgetan werden
muss.

Angesichts der heutigen Mobilität macht es Sinn, wenn Vorschriften zu
Zucht und Haltung möglichst gesamtschweizerisch einheitlich gelten und
Kantone und Gemeinden sich schwergewichtig auf den Vollzug
konzentrieren. In diesem Sinne hat das Bundesamt für Veterinärwesen
eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die bis Ende Januar 2006 ein
Maßnahmenpaket zum Schutz vor gefährlichen Hunden vorschlägt. Die
Zürcher Kantonstierärztin ist in der Arbeitsgruppe vertreten.

Der Regierungsrat hat das weitere Vorgehen diskutiert und die
folgenden Maßnahmen beschlossen

· Als Sofortmassnahme wird für eine befristete Dauer im
öffentlich zugänglichen Raum für die vier Hunderassen American
Pitbull, American Staffordshire Terrier, Bullterrier und Staffordshire
Bullterrier eine Leinen- und Maulkorbpflicht im Kanton Zürich
eingeführt. Die entsprechende Verordnungsänderung soll an der nächsten
Regierungsratssitzung beschlossen und sofort in Kraft gesetzt werden.
Die Änderung soll gelten, bis definitive Maßnahmen in Kraft treten
können.

· Den Gemeinden wird neben der bereits bestehenden "Wegleitung
für die Gemeinden zum Vollzug des Hundegesetzes" des Veterinäramtes
eine Kurzinformation zur Verfügung gestellt.

· Zudem erhalten die Gemeinden eine Zusammenfassung der
wichtigsten Vorschriften, die jede Hundehalterin und jeder Hundehalter
kennen muss. Der Regierungsrat empfiehlt, diese Information in
geeigneter Weise zu publizieren.

· Definitive Maßnahmen sollen auf die Ergebnisse der
Arbeitsgruppe des Bundesamtes für Veterinärwesen und der
Kantonstierärzte abgestützt werden, die Ende Januar 2006 vorliegen
werden.

· Im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens wird das
kantonale Hundegesetz überarbeitet, abgestimmt auf die Neuerungen im
Bundesrecht.

· Das kantonale Veterinäramt steht als zentrale Auskunfts- und
Anlaufstelle für die Gemeinden beim Kanton zur Verfügung.

Der Regierungsrat des Kantons Zürich ist nach eigenen Angaben
überzeugt, dass die konsequente Anwendung der bestehenden Vorschriften
zusammen mit den genannten Sofortmassnahmen das Unfallrisiko
verringern und dazu beitragen, der Angst der Bevölkerung vor
gefährlichen Hunden entgegenzuwirken, auch wenn das Risiko für Unfälle
mit Hunden nie zu hundert Prozent ausgeschlossen werden kann.


 



 

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