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AHO Aktuell - 20.12.2005

Hunde im Kanton Luzern müssen mit Chip gekennzeichnet werden


Luzern (aho) - Am 1. Januar 2006 treten die neuen Bestimmungen des
Bundes (Schweiz) über die Kennzeichnung und Registrierung von Hunden
in Kraft. Zentrale Punkte der neuen Regelung sind die Einführung einer
Kennzeichnungspflicht für Hunde mit einem Mikrochip und die
Registrierung der bei der Kennzeichnung der Hunde erhobenen Daten in
einer Datenbank. Um die Umsetzung der Vorgaben des Bundes auf das neue
Jahr sicherzustellen, hat der Regierungsrat die Verordnung betreffend
die Kennzeichnung und Registrierung der Hunde erlassen. Das teilt
heute die Staatskanzlei Luzern mit.

Als Betreiber der Datenbank zur Erfassung der mit der Kennzeichnung
der Hunde erhobenen Daten (Merkmale des Hundes, Name und Adresse der
Halterin oder des Halters etc.) ist die Animal Identity Service AG
(ANIS), Bern, vorgesehen. Diese führt bereits seit mehreren Jahren
eine entsprechende Tierdatenbank, unter anderem auch für zahlreiche
Kantone. Das Führen der Datenbank durch die ANIS ist für den Kanton
Luzern mit keinen Kosten verbunden, da die Datenbank über eine
einmalige Registrierungsgebühr der Hundehalterinnen und Hundehalter
finanziert wird. Die bei der Kennzeichnung der Hunde erhobenen Daten
werden der ANIS von den kennzeichnenden Tierärztinnen und Tierärzten
gemeldet. Spätere Änderungen müssen von den Hundehalterinnen und
Hundehalter gemeldet werden.

Hundehalterinnen und Hundehalter haben ab dem 1. Januar 2006
Folgendes zu beachten:

- Hunde, die am oder nach dem 1. Januar 2006 geboren sind, müssen
spätestens drei Monate nach ihrer Geburt von einer Tierärztin oder
einem Tierarzt mit einem Mikrochip gekennzeichnet und von dieser oder
diesem der ANIS gemeldet werden.

- Hunde, die vor dem 1. Januar 2006 geboren sind, können noch bis
31. Dezember 2006 wie bisher lediglich mit einer Hundemarke
gekennzeichnet sein. Danach gilt jedoch auch für diese Hunde
grundsätzlich eine Chip-Pflicht.

- Die Chip-Pflicht entfällt jedoch bei Hunden, die bereits
entweder mit einer deutlich lesbaren Tätowierung oder einem lesbaren
Mikrochip, der die Anforderungen des Bundes nicht erfüllt,
gekennzeichnet sind, sofern der Hund bis zum 31. Dezember 2006 durch
eine Tierärztin oder einen Tierarzt der ANIS gemeldet wird.

Die Einführung der Chip-Pflicht steht teilweise auch in
Zusammenhang mit der Problematik der gefährlichen Hunde. Bevor
allenfalls weitergehende Maßnahmen gegen gefährliche Hunde (Verbot,
Bewilligungspflicht etc.) beschlossen werden, sollen die Ergebnisse
der gemeinsamen Arbeitsgruppe des Bundesamtes für Veterinärwesen und
der Kantonstierärzte abgewartet werden.


 



 

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