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AHO Aktuell - 23.01.2006

Tollwutverordnung geändert: In Deutschland weiterhin jährliche Impfung erforderlich


(aho) - Mit der kürzlich im Bundesgesetzblatt veröffentlichten und
bereits am 24.12.2005 in Kraft getretenen Verordnung zur Änderung
tierseuchenrechtlicher Verordnungen und Änderung der
Seefischereiverordnung (Bundesgesetzblatt Teil 1 Nr. 74 vom
23.12.2005) wurde unter anderem die Tollwutverordnung (Artikel 7 der
genannten VO) geändert. Die Änderung betrifft die durch die Verordnung
vorgegebenen Impfintervalle und passt die Bestimmungen an die
Regelungen der europäischen Verordnung zum Reisen mit Heimtieren an.

alte Fassung der Tollwutverordnung:

§ 1 Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:
3. wirksamer Impfschutz bei Hunden und Katzen, wenn eine Impfung
gegen Tollwut
a) im Falle einer Erstimpfung bei Welpen im Alter von mindestens
drei Monaten mindestens 30 Tage nach Abschluss der Grundimmunisierung
und längstens 12 Monate zurückliegt oder
b) im Falle einer Wiederholungsimpfung längstens 12 Monate nach
vorangegangener Tollwutschutzimpfung durchgeführt worden ist und
längstens 12 Monate zurückliegt.


neue Fassung der Tollwutverordnung:

§ 1 Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:
3. wirksamer Impfschutz bei Hunden und Katzen, wenn eine Impfung
gegen Tollwut
a) im Falle einer Erstimpfung bei Welpen im Alter von mindestens
drei Monaten mindestens 21 Tage nach Abschluss der Grundimmunisierung
und längstens um den Zeitraum zurückliegt, den der Impfstoffhersteller
für eine Wiederholungsimpfung angibt oder
b) im Falle von Wiederholungsimpfungen die Impfungen jeweils
innerhalb des Zeitraumes durchgeführt worden sind, den der
Impfstoffhersteller für die jeweilige Wiederholungsimpfung angibt.

Tierbesitzer sprechen nun häufig Tierärzte an und verweisen darauf,
dass z.B. in der Schweiz Tollwutimpfstoffe erhältlich sind, die dort
für eine Impfung in zwei - oder dreijährigen Intervallen bei Hunden
und bei Katzen zugelassen sind.

Deutsche Tierhalter sollten sich bewusst machen, dass diese Schweizer
Zulassungen in Deutschland gesetzlich nicht relevant sind! Ein Import
derartiger Impfstoffe ist zudem nicht zulässig. Gemäß der deutschen
Zulassungen besteht ein gesetzlich gültiger Impfschutz nur, wenn
jährlich nachgeimpft wird.


 



 

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