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AHO Aktuell - 25.01.2006

Nebenerwerbslandwirt muss keine Hundesteuer für seinen Hofhund bezahlen


Stuttgart (aho) - Eine Hundehaltung unterliegt nicht der Hundesteuer
als örtliche Aufwandsteuer, wenn sie ausschließlich der
Einnahmeerzielung dient. Dieser Fall ist nach dem (nunmehr
rechtskräftigen) Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom
15.09.2005 auch dann gegeben, wenn der Hund im Rahmen einer
Nebenerwerbslandwirtschaft gehalten wird, die mit
Gewinnerzielungsabsicht und nicht nur hobbymäßig ausübt wird.

Der Kläger wandte sich gegen die Heranziehung zur Hundesteuer für das
Jahr 2004 in Höhe von 96,00 ¤. Er hält einen nunmehr ca. 2-jährigen
Schäfer-/Sennerhund-Mischling. Er betreibt in
Nebenerwerbslandwirtschaft einen Aussiedlerhof im Außenbereich mit 32
Hektar Ackerfläche und 200 bis 300 Legehennen, deren Eier direkt ab
Hof verkauft werden. Daneben geht er einer Vollzeiterwerbstätigkeit
bei einer Firma nach. Der Hund wird im Hofbereich in einem Zwinger
gehalten, der einen Zugang zum Innern der Stallungen hat. Gegen den
von der beklagten Stadt am 29.12.2003 erlassenen Hundesteuerbescheid
machte der Kläger u.a. geltend, allein aus dem Umstand, dass er "nur"
einen Nebenerwerbsbetrieb führe, könne nicht gefolgert werden, dass
sein Hund auch zu anderen Zwecken als zur Einnahmeerzielung gehalten
werde. Der Hund werde zur Bewachung benötigt. Der Hund habe auch schon
einmal einen Fuchs gestellt. Der Fuchs sei bereits in ein Nebengebäude
eingedrungen gewesen, habe die Begegnung aber nicht überlebt.

Der am 11.06.2004 erhobenen Klage hat die 11. Kammer des
Verwaltungsgerichts stattgegeben und den Hundesteuerbescheid (sowie
den die Steuerpflicht bestätigenden Widerspruchsbescheid) aufgehoben.
Nach der Hundesteuersatzung der beklagten Stadt unterliege das Halten
von Hunden durch natürliche Personen im Stadtgebiet, soweit das Halten
nicht ausschließlich der Erzielung von Einnahmen diene. Diese
Voraussetzungen für eine Steuererhebung im Falle des Klägers seien
aber nicht erfüllt. Denn das Halten des Hundes durch den Kläger diene
hier ausschließlich der Einnahmeerzielung. Entgegen der Ansicht der
beklagten Stadt komme es insoweit nicht in erster Linie darauf an, ob
die erwerbswirtschaftliche Tätigkeit gerade im maßgeblichen
Steuerveranlagungsjahr zu positiven Einkünften führe. Vielmehr genüge
es, dass überhaupt eine erwerbswirtschaftliche Tätigkeit feststellbar
sei, in Abgrenzung zu einem reinen Hobby. Die vom Kläger betriebene
Nebenerwerbslandwirtschaft gehe in ihrer Art und Größe weit über eine
hobbymäßige Betätigung hinaus. Dementsprechend werde sie auch Jahr für
Jahr vom zuständigen Finanzamt im Rahmen der
Einkommensteuerfestsetzung - positiv oder negativ - berücksichtigt.

Auch diene das Halten des Hundes noch "ausschließlich" der Erzielung
von Einnahmen. Der Kläger habe eine überwiegend betriebsbedingte
Nutzung seines Hundes dargetan. Der überwiegend im Zwinger im
Hofbereich gehaltene Hund habe einen direkten Zugang zu den
Stallungen, daneben gebe es aber auch noch eine eingezäunte Wiese, die
er zum Freilauf nutze, weshalb keine Spaziergänge mit dem Hund in der
Natur durchgeführt würden. Es gebe daher keine Anhaltspunkte dafür,
dass der Kläger oder seine Familienangehörigen den Hund zu anderen,
namentlich Freizeitzwecken benutzten. Nichts anderes gelte im Hinblick
darauf, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb, noch dazu ein im
Nebenerwerb geführter, nicht bereits von sich aus auf Hundehaltung
angewiesen sei. Denn die vorliegend ausgeübte Legehennenhaltung im
Außenbereich lasse jedenfalls die Entscheidung, zu ihrem Schutz und
damit betriebsbedingt einen Hund zu halten, auch ohne weiteres
nachvollziehbar erscheinen.

Das Urteil (Az.: 11 K 2382/04) ist rechtskräftig.


 



 

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