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AHO Aktuell - 27.01.2006

Verwaltungsgericht Koblenz: Keine Genehmigung für Pensionspferdehaltung


Koblenz (aho) - Eine Eigentümerin von im Außenbereich gelegenen
baulichen Anlagen hat keinen Anspruch auf die Genehmigung einer
beantragten Pensionspferdehaltung. Dies entschied das
Verwaltungsgericht Koblenz.

Die Beigeladene ist Eigentümerin eines Wohnhauses sowie eines
Pferdeunterstands im Außenbereich von Boppard. Eine bauaufsichtliche
Genehmigung für diese Anlagen existiert nicht. In einem vor dem
Verwaltungsgericht Koblenz 1987 durchgeführten Verfahren verpflichtete
sich der Rhein-Hunsrück-Kreis, Haus und Unterstand auf Lebenszeit der
Mutter der Beigeladenen zu dulden. Die Mutter der Beigeladenen ist
1990 verstorben. 2003 stellte die Tochter einen Bauantrag für die
"nachträgliche Genehmigung einer Pensionspferdehaltung" für acht
Pferde auf dem Anwesen. Die Stadt Boppard versagte hierzu ihr
Einvernehmen, der Rhein-Hunsrück-Kreis lehnte die beantragte
Baugenehmigung ab. Der daraufhin erhobene Widerspruch der Beigeladenen
hatte Erfolg. Der Rhein-Hunsrück-Kreis wurde von seinem
Kreisrechtsausschuss zur Erteilung der beantragten Genehmigung
verpflichtet. Hiermit war wiederum die Stadt Boppard nicht
einverstanden, die gegen den Widerspruchbescheid Klage erhob.

Das Verwaltungsgericht gab der Stadt Recht. Der Widerspruchsbescheid,
so das Gericht, sei rechtswidrig, da die Stadt durch die Entscheidung
in ihrer Planungshoheit verletzt werde. Die zur Genehmigung stehende
Pensionspferdehaltung der Beigeladenen sei im Außenbereich
bauplanungsrechtlich nicht zulässig. Zwar könne eine solche
Tierhaltung als landwirtschaftlicher Betrieb im Außenbereich durchaus
privilegiert sein. Jedoch sei dies nur dann der Fall, wenn das Futter
für die Pferde überwiegend aus eigener landwirtschaftlicher Betätigung
gezogen werde und die Pensionspferdehaltung als ein auf Dauer
angelegtes, auf Gewinnerzielung gerichtetes, lebensfähiges Unternehmen
einzustufen sei. Diesen Anforderungen entspreche die angestrebte
Pensionspferdehaltung der Beigeladenen nicht. Dieser stehe nicht
genügend eigenes Land zu Verfügung, da ihr lediglich 0,3 ha Weideland
gehörten. Zudem seien nach dem von der Beigeladenen vorgelegten
Gutachten 4,4 ha notwendig, um das Futter für die acht Pferde zu
erzeugen. Die Beigeladene habe aber lediglich 2,15 ha Fläche im
Eigentum oder langfristig angepachtet. Dies sei nicht einmal die
Hälfte der zur Schaffung der Futtergrundlage für die Tiere benötigten
Fläche. Zudem sei der prognostizierte Gewinn nur als gering
einzustufen. Angesichts dieser gesamten Umstände könne nicht davon
ausgegangen werden, bei der Pensionspferdehaltung der Beigeladenen
handele es sich um einen nachhaltig und dauerhaft geführten
landwirtschaftlichen Betrieb.

Gegen dieses Urteil können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung
der Berufung stellen.

(Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Januar 2006,
7 K 3398/04.KO)




 



 

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