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AHO Aktuell - 03.02.2006

Querelen um angeblichen Pflegevertrag: Urteil im Neustädter Hundestreit


Neustadt (aho) - Am 30.01.2006 hat das Amtsgericht Neustadt die Klage
einer Hundezüchterin auf Herausgabe der Deutschen Dogge namens
"Ubidana vom Kühlen Grunde" abgewiesen. Die Dogge wurde am 30.10.2001
im Doggenzwinger der Klägerin geboren und um Weihnachten 2001 an den
Beklagten übergeben, der eine Haftpflichtversicherung für den Hund
abschloss und die Hundesteuer zahlte. Die Ahnentafel des Hundes
behielt die Klägerin, die mit dem Hund auch an einigen
Leistungsschauen teilnahm. Dabei wurden für den Hund mehrere Urkunden
ausgestellt, auf denen die Klägerin als "Besitzer" eingetragen war.

Der Hund wurde mit Einverständnis des Beklagten im November 2003 auf
Veranlassung der Klägerin erstmals gedeckt, über die Welpen verfügte
die Klägerin. Eine weitere Deckung des Hundes im Frühjahr 2005
verweigerte der Beklagte. Die Klägerin behauptet, sie habe den
betreffenden Hund zurückbehalten, da er als einziger aus dem Wurf zur
Zucht geeignet gewesen sei, und ihn dem Beklagten nur in Pflege
gegeben. Der Beklagte hätte ihr hierfür einen Betrag von 500 DM
bezahlt, um sich an den Kosten für das Tier zu beteiligen. In der
Urteilsbegründung führt Richter am Amtsgericht Dr. Uwe Brede aus, die
Klägerin sei nicht Eigentümerin des Hundes.

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch gelte grundsätzlich der Besitzer,
hier also der Beklagte, als Eigentümer. Es sei zwischen den Parteien
vollkommen unstreitig, dass der Hund sich bei dem Beklagten aufhalte,
dort lebe und ernährt werde. Es sei der Klägerin nicht gelungen, die
Eigentumsvermutung zu widerlegen. Die Klägerin habe nicht beweisen
können, dass sie den Hund dem Beklagten nur mit Rahmen eines
Pflegevertrages überlassen habe. Es widerspreche dem Sinn und Zweck
eines Pflegevertrages, dass derjenige Geld bezahlen muss, der das Tier
in Pflege nimmt. Im Normalfall müsse vielmehr derjenige, der ein Tier
in Pflege gibt, einen Geldbetrag entrichten.

Aus der Tatsache, dass der Hund der Klägerin noch einmal unentgeltlich
zur Zucht zur Verfügung gestellt wurde, ließe sich ebenfalls nicht auf
einen bloßen Pflegevertrag schließen. Dass auch ein verkaufter Hund
(beispielsweise gegen einen verringerten Kaufpreis) noch einmal von
seinem Züchter zur Zucht benutzt werden darf, sein nicht unüblich.
Ferner könnten die vorgelegten Ahnentafeln des Hundes nicht den Beweis
des Eigentums der Klägerin erbringen. Die Ahnentafeln gäben lediglich
Auskunft über Zucht und Herkunft des betreffenden Hundes. Dass es sich
bei der Klägerin um die Züchterin des Hundes handelt, sei aber
vollkommen unstreitig. Keinerlei Aussagegehalt über die
Eigentümerstellung an dem Hund komme letztlich den von der Klägerin
vorgelegten Urkunden des "Deutschen Doggen Club" zu. Auf den
Schriftstücken sei die Klägerin nur als "Besitzer" des Hundes
ausgewiesen.



 



 

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