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AHO Aktuell - 17.02.2006

Eilantrag auf Genehmigung zur Fütterung von Schalenwild ohne Erfolg


Koblenz (aho) - Einen Eilantrag zweier Jagdpächter auf Erteilung einer
Genehmigung zum Füttern von Schalenwild hat das Verwaltungsgericht
Koblenz abgelehnt.

Die Antragsteller sind Jagdpächter eines Jagdreviers im Landkreis
Ahrweiler. Ende Januar 2006 beantragten sie unter Hinweis auf die
lang anhaltende kalte Witterung und das Vorhandensein einer hohen
Schneedecke die Erteilung einer Genehmigung zur Fütterung von
Schalenwild. Nach Ablehnung ihres Antrages durch den Landkreis haben
sie beim Verwaltungsgericht Koblenz den Erlass einer einstweiligen
Anordnung mit dem Ziel begehrt, ihnen eine Fütterungsgenehmigung bis
zum Ende der Frostperiode zu erteilen.

Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab. Dieser sei bereits zu
unbestimmt, da der Begriff der "Frostperiode" weder gesetzlich noch
umgangssprachlich definiert sei. Im Übrigen komme auch eine zeitlich
befristete oder von bestimmten Mindesttemperaturen abhängige
einstweilige Anordnung nicht in Betracht. Nach den landesrechtlichen
Regelungen sei die Genehmigung der Fütterung von Schalenwild nur beim
Vorliegen besonderer Witterungsbedingungen oder bei Naturkatastrophen
zulässig. Ein Recht auf Erteilung der Genehmigung stehe den
Antragstellern nicht zu; ihnen sei es nicht gelungen, besondere
Witterungsbedingungen glaubhaft zu machen. Der Ablehnungsbescheid sei
auch nicht ermessensfehlerhaft zustande gekommen. Der Landkreis habe
sich zur Auslegung des Begriffs der besonderen Witterungsbedingungen
zu Recht auf ein Rundschreiben des Ministeriums für Umwelt und Forsten
gestützt. Danach liegen besondere Witterungsbedingungen nur dann vor,
wenn diese vom langjährigen mittleren Durchschnitt abweichen und
dadurch dem Schalenwild ein außergewöhnlich geringes natürliches
Futterangebot zugänglich ist. Der Antragsgegner sei unter
Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles und in Übereinstimmung
mit dem örtlich zuständigen Forstamtsleiter und dem Kreisjagdmeister
zu dem Ergebnis gekommen, dass keine besonderen Witterungsbedingungen
im Jagdrevier der Antragsteller vorlägen. Selbst wenn der jetzige
Winter - wie von den Antragstellern behauptet - mit um
durchschnittlich maximal 1°C niedrigeren Temperaturen der kälteste
seit neun Jahren sei, folge daraus keine Notlage für das Schalenwild.
Es sei gerichtsbekannt, dass dieses ein dickes Winterfell habe, dass
es sich schon im Herbst eine Speckschicht anlege und dass während der
kalten Monate ein verringerter Nahrungsbedarf bestehe. Im Übrigen
komme eine Fütterung zur Arterhaltung gerade nicht in Betracht, wenn -
wie im Jagdrevier der Antragsteller - ein überhöhter Wildbestand
vorhanden sei. In diesem Falle sei nicht die Ablehnung der
Genehmigung, sondern vielmehr deren Erteil ung ermessensfehlerhaft.

Die Antragsteller können gegen den Beschluss Beschwerde beim
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz einlegen.

(Beschluss aufgrund der Beratung vom 14. Februar 2006, 4 L 174/06.KO)


 



 

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