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AHO Aktuell - 24.02.2006
Elektroreizgeräte zur Hundeerziehung sind tierschutzrechtlich verboten
Leipzig (aho) - Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am
Donnerstag entschieden, dass der Einsatz von Elektroreizgeräten, die
erhebliche Leiden oder Schmerzen verursachen können, bei der
Hundeausbildung nach geltendem Tierschutzrecht verboten ist.
Der Kläger führt Seminare zur Hundeerziehung durch und möchte dabei
den Einsatz von Elektroreizgeräten vorführen. Der beklagte Landkreis
hält das für unzulässig. Das Bundesverwaltungsgericht gab dem
Landkreis - wie schon die Vorinstanzen - Recht. Das Tierschutzgesetz
verbietet die Verwendung von Geräten, die durch direkte
Stromeinwirkung das artgemäße Verhalten eines Tieres erheblich
einschränken oder es zur Bewegung zwingen und dem Tier dadurch nicht
unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, soweit dies nicht
nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist. Von
diesem Verbot werden die vom Kläger verwendeten Elektroreizgeräte
erfasst. Dabei kommt es nicht auf die konkrete Verwendung der Geräte
im Einzelfall sondern darauf an, ob sie von ihrer Bauart und
Funktionsweise her geeignet sind, dem Tier nicht unerhebliche
Schmerzen zuzufügen. Denn es entspricht der Absicht des Gesetzgebers,
den Einsatz der potentiell gefährlichen Geräte generell zu verbieten.
Nach dem Gesetz mögliche landes- oder bundesrechtliche Ausnahmen von
dem Verbot sind bisher nicht normiert worden.
BVerwG 3 C 14.05 - Urteil vom 23. Februar 2006
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