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AHO Aktuell - 27.02.2006

Vogelgrippe: Vorschriften für Geflügelhalter in Schutz- und Überwachungszonen


Schwerin (aho) - Das Agrarministerium in Schwerin informiert die
Geflügelhalter in den wegen der Vogelgrippe eingerichteten Schutz- und
Überwachungszonen über die geltenden Regelungen:

Schutzzonen:

Wird eine Infektion eines Tieres mit dem Vogelgrippe-Erreger H5N1
nachgewiesen, wird im Umkreis von mindestens 3 Kilometern um den
Fundort umgehend eine Schutzzone gebildet (Sperrbezirk), für die im
Zeitraum von 21 Tagen folgende Maßgaben gelten:
Lebendes Geflügel und in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Art
sind regelmäßig klinisch zu untersuchen. Jegliches Verbringen aus
dem Bestand ist verboten (so genannter "stand still"), außer - mit
Genehmigung - zur Schlachtung in bestimmten Betrieben.
Ausnahmegenehmigungen sind möglich für Junghennen, Mastputen und
Vögel anderer Art als Geflügel.
Bruteier und Eintagsküken dürfen nicht aus einem Geflügel haltendem
Betrieb verbracht werden; auch hier gibt es in bestimmten Fällen
Ausnahmegenehmigungen.
Frisches Fleisch, Hackfleisch, Schabefleisch, Fleischerzeugnisse
sowie Fleischzubereitungen aus Geflügel und Vögeln dürfen weder
aus noch in Geflügel haltende Betriebe verbracht werden. Mit
Zusatzbescheinigung sind Ausnahmegenehmigungen möglich.
Auch für so genannte Nebenprodukte gilt: Kein Verbringen aus oder
in Geflügel haltenden Betrieben. Mögliche Ausnahmen beruhen auf
sehr komplizierten Regelungen.

Gülle bzw. Mist von Geflügel darf nicht aus der Schutzzone verbracht
werden, es sei denn, es liegt ein Ausnahmegenehmigung für einen
zugelassenen Bearbeitungsbetrieb vor. Federn dürfen ebenfalls nur
mit Ausnahmegenehmigung verbracht werden, wenn Viren nachweislich
abgetötet wurden.
Über die Dauer von 21 Tagen hinaus ist bis zum 30. Tag seit amtlicher
Feststellung der Infektion jegliches Verbringen aus dem Bestand
ebenfalls nur mit Genehmigung gestattet.

Überwachungszonen:

Über die Schutzzone hinaus wird mit einem Radius von mindestens 10
Kilometern um den Fundort eine Überwachungszone eingerichtet
(Beobachtungsgebiet), für die folgende Regelungen getroffen sind: Im
Zeitraum von 15 Tagen nach Feststellung der Infektion dürfen lebendes
Geflügel und in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Art nicht aus
der Überwachungszone verbracht werden, außer mit Genehmigung zur
Schlachtung in bestimmten Betrieben. Im Zeitraum von 30 Tagen nach
Feststellung der Infektion dürfen lebendes Geflügel und in
Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Art nur mit Genehmigung und nur
innerhalb der Überwachungszone verbracht werden, außer mit Genehmigung
zur Schlachtung in bestimmten Betrieben. Die 15- bzw.
30-Tage-Regelungen gelten für auch für Eintagsküken, allerdings ohne
jegliche Ausnahme.



 



 

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