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AHO Aktuell - 18.04.2006

NRW: Kein allgemeines Betretungsrecht für die freie Landschaft und Felder


Ratingen (aho) - Nachdem am Osterwochenende in Ratingen (am Blauen
See) ein Reh durch wildernde Hunde zu Tode gekommen ist, teilt das
Ordnungsamt der Stadt Ratingen mit: Die örtliche Behörde ist
ausschließlich zuständig für die Durchsetzung des Landeshundegesetzes
NRW. Dieses bezieht sich nur auf das jeweilige Stadtgebiet, also im
sogenannten befriedeten Gelände. Ausgenommen sind Wald, Feld und
Wiesen, hier greifen andere gesetzliche Regelungen und somit ergeben
sich auch andere Zuständigkeiten. Im aktuellen Fall liegt die
Zuständigkeit und Verfolgung beim Landesbetrieb Wald und Forst
(Forstamt Mettmann).

Grundsätzlich gilt: Im Wald müssen Hunde außerhalb von Wegen angeleint
sein. Ein allgemeines Betretungsrecht für die freie Landschaft gibt es
in NRW nicht. Es dürfen aber private Wege, Pfade und andere
landwirtschaftlich nicht genutzten Flächen auf eigene Gefahr betreten
werden, wenn keine anderen gesetzlichen Regelungen dagegen sprechen.
Ausschließlich dort dürfen Hunde auch unangeleint ihren Halter
begleiten.

Selbstverständlich nimmt das Ordnungsamt der Stadt Ratingen
Bürgerbeschwerden zu freilaufenden Hunden im Wald oder sonstigen
Flächen nach wie vor entgegen und wird diese an die zuständige Behörde
weiterleiten.


 



 

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