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AHO Aktuell - 14.06.2006

Gericht: Auch bei wiederholter Halteerlaubnis aktueller Wesenstest erforderlich


Kassel (aho) - Der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel hat mit
einem am Dienstag den 13. Juni 2006 verkündetem Urteil entschieden,
dass die Neuerteilung einer abgelaufenen Erlaubnis zum Halten eines
gefährlichen Hundes nach der Hundeverordnung des Landes Hessen eine
neue Wesensprüfung des Hundes voraussetzt.

Mit dieser Entscheidung hat der 11. Senat des Hessischen
Verwaltungsgerichthofs ein anders lautendes Urteil des
Verwaltungsgerichts Gießen aufgehoben, mit der die Stadt Lich
verpflichtet wurde, der Halterin eines American Staffordshire-Terriers
nach Ablauf der früheren Erlaubnis zum Halten des Hundes eine erneute
Halteerlaubnis auf der Grundlage einer bei der erstmaligen Erteilung
der Erlaubnis erfolgreich absolvierten Wesensprüfung des Hundes zu
erteilen.

American Staffordshire-Terrier gehören zu den Hunderassen, die nach
der geltenden Hundeverordnung ungeachtet einer tatsächlich
vorhandenen Aggressivität als gefährlich gelten und für deren Haltung
eine Erlaubnis der zuständigen Ordnungsbehörde erforderlich ist. Für
die Erteilung der Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes ist
von dem Hundehalter bzw. der Hundehalterin u. a. der Nachweis einer
positiv verlaufenen Wesensprüfung vorzulegen.

Die Hundehalterin hatte im vorliegenden Fall der Forderung der Behörde
widersprochen, für die Neuerteilung der Halteerlaubnis den Nachweis
über eine neue positiv verlaufene Wesensprüfung vorzulegen.

Das Verwaltungsgericht war in seinem Urteil der Rechtsansicht der
Hundehalterin gefolgt. Es hatte sich auch für den Standpunkt gestellt,
die Halterin habe einen Anspruch auf Verlängerung der abgelaufenen
Halteerlaubnis ohne erneute Wesensprüfung, da keine Anhaltspunkte
dafür erkennbar seien, dass sich in das Wesen des Hundes seit Ablegung
der ersten Prüfung negativ verändert haben könnte.

Dieser Auffassung hat sich der 11. Senat des Hessischen
Verwaltungsgerichtshofs in seinem Urteil nicht angeschlossen.

Nach der Hundeverordnung werde eine abgelaufene Erlaubnis zum Halten
eines gefährlichen Hundes nicht verlängert; vielmehr sei Antrag auf
Neuerteilung der Erlaubnis zu stellen. Für die Neuerteilung der
Erlaubnis seien die gleichen Voraussetzungen wie bei der erstmaligen
Erteilung zu erfüllen. Deshalb sei auch ein neuer Nachweis über eine
erfolgreich durchlaufene Wesensprüfung zu erbringen. Auf der Grundlage
einer Wesensprüfung, die im Zusammenhang mit der früheren Erteilung
einer Halteerlaubnis absolviert worden sei, könne eine neue
Halteerlaubnis nicht erteilt werden. Angesichts der Unberechenbarkeit
tierischen Verhaltens müsse in Rechnung gestellt werden, dass sich das
Wesen des Hundes seit der erstmaligen Prüfung in negativer Hinsicht
verändert haben könne. Da die Hundeverordnung einen weit reichenden
Schutz der Allgemeinheit vor möglichen Gefahren durch gefährliche
Hunde bezwecke, müsse vor Erteilung einer neuen Erlaubnis nochmals
geprüft werden, ob sich bei dem Hund seit der erstmaligen
Wesensprüfung eine Aggressivität gegenüber Menschen oder Tieren
entwickelt habe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision gegen das Urteil nicht
zugelassen. Gegen diese Nichtzulassungsentscheidung steht der Klägerin
die Beschwerde zu, über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu
entscheiden hätte.

Aktenzeichen: 11 UE 3367/04



 



 

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