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AHO Aktuell - 29.07.2006

Hund nicht ausreichend beaufsichtigt: Gericht bestätigt polizeiliches Hundehaltungsverbot


Saarlouis (aho) - Das Verwaltungsgericht des Saarlandes hat mit
Beschluss vom 17.07.2006 (Az.: 6 F 21/06) über einen Eilantrag
entschieden, mit dem sich ein Hundehalter gegen eine an ihn gerichtete
Verfügung des Ordnungsamtes der Kreisstadt Merzig wandte. Die
Untersagung der Haltung der Hündin ist rechtmäßig. Die bekannt
gewordenen Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass die Haltung der
Hündin eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
darstellt. Der Antragsteller hat in der Vergangenheit bei seinen
früheren Hunden wiederholt seine Aufsichtspflichten als Hundehalter
verletzt, wodurch bereits Störungen bzw. Gefahren für hochwertige
Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit, nämlich Leben und Gesundheit
von Menschen, eingetreten sind.

Dem Verfahren lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

Am 22.03.2006 griff die zweijährige Dobermannhündin des Antragstellers
auf einem Spielplatz zwei Kinder im Alter von acht und sechs Jahren
an. Der sechsjährige Junge wurde dabei von der Hündin gebissen, so
dass das Kind einen leichten Schock und oberflächliche Bissspuren am
rechten Unterschenkel und an beiden Unterarmen davontrug. Das
Ordnungsamt der Kreisstadt Merzig hat dem Hundehalter daraufhin unter
Anordnung des Sofortvollzugs u.a. die Haltung seiner Dobermannhündin
und die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über sie untersagt. Darüber
hinaus wurde die Hündin sichergestellt und zur Verwahrung in ein
Tierheim gebracht. Die Hündin wurde weiterhin nach der
"Polizeiverordnung über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen
Hunden im Saarland" für gefährlich erklärt. In ihrer Entscheidung
vertraten die Richter die Auffassung, dass die Untersagung der Haltung
der Hündin rechtmäßig sei. Die bekannt gewordenen Tatsachen
rechtfertigten die Annahme, dass die Haltung der Hündin durch den
Antragsteller eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
darstelle. Der Antragsteller habe in der Vergangenheit bei seinen
früheren Hunden wiederholt seine Aufsichtspflichten als Hundehalter
verletzt, wodurch bereits Störungen bzw. Gefahren für hochwertige
Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit, nämlich Leben und Gesundheit
von Menschen, eingetreten seien. Derartige durch eine Hundehaltung des
Antragstellers verursachte Gefahren seien auch in Zukunft zu
befürchten, da keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme
vorlägen, dass dieser zukünftig die ihm obliegenden Pflichten als
Hundehalter sorgfältig und verantwortungsbewusst wahrnehmen werde. Die
Richter erachteten darüber hinaus auch die Sicherstellung der Hündin
und ihre Übergabe an ein Tierheim für rechtmäßig. Hinsichtlich der
durch die Verfügung des Ordnungsamtes ebenfalls erfolgten Feststellung
der Gefährlichkeit der Dobermannhündin obsiegte der Hundehalter
hingegen in dem Eilverfahren. Nach Einschätzung des Gerichts bestünden
Zweifel daran, dass das Verhalten der Hündin als ein Indiz für eine
allgemeine - unnatürliche - Gefährlichkeit gewertet werden könne.
Aufgrund der Zeugenaussagen und des zwischenzeitlich eingeholten
tierärztlichen Gutachtens spreche einiges dafür, dass Ursache für den
Vorfall auf dem Spielplatz nicht eine gesteigerte Aggressivität der
jungen Hündin gegenüber Menschen war, sondern dass durch das
Ballspielen der Kinder ihr Spieltrieb geweckt worden ist und es daher
zu den Angriffen gekommen ist.

Diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.



 



 

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