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AHO Aktuell - 15.08.2006

Bissige Hündin: Verwaltungsgericht bestätigt polizeiliches Verbot der Hundehaltung


Saarlouis (aho) - Beaufsichtigt ein Hundehalter wiederholt den Hund
nur unzureichend, so ist es rechtens, ihm die Hundehaltung auf Dauer
zu untersagen. Dabei bleibt ohne Bedeutung, ob das Verhalten der im
konkreten Fall betroffenen Hunde überhaupt als Indiz für eine
allgemeine unnatürliche Gefährlichkeit gewertet und dementsprechend
geahndet werden kann. So hat das Verwaltungsgericht des Saarlandes in
Saarlouis mit Beschluss vom 17.07.2006 (Az.: 6 F 21/06) über einen
Eilantrag entschieden, mit dem sich ein Hundehalter gegen eine an ihn
gerichtete Verfügung des Ordnungsamtes der Kreisstadt Merzig wandte.

Dem Verfahren lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

Am 22.03.2006 griff die zweijährige Dobermannhündin des Antragstellers
auf einem Spielplatz zwei Kinder im Alter von acht und sechs Jahren
an. Der sechsjährige Junge wurde dabei von der Hündin gebissen, so
dass das Kind einen leichten Schock und oberflächliche Bissspuren am
rechten Unterschenkel und an beiden Unterarmen davontrug. Das
Ordnungsamt der Kreisstadt Merzig hat dem Hundehalter daraufhin unter
Anordnung des Sofortvollzugs u.a. die Haltung seiner Dobermannhündin
und die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über sie untersagt. Darüber
hinaus wurde die Hündin sichergestellt und zur Verwahrung in ein
Tierheim gebracht. Die Hündin wurde weiterhin nach der
"Polizeiverordnung über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen
Hunden im Saarland" für gefährlich erklärt.

In ihrer Entscheidung vertraten die Richter die Auffassung, dass die
Untersagung der Haltung der Hündin rechtmäßig sei. Die bekannt
gewordenen Tatsachen rechtfertigten die Annahme, dass die Haltung der
Hündin durch den Antragsteller eine Gefahr für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung darstelle. Der Antragsteller habe in der
Vergangenheit bei seinen früheren Hunden wiederholt seine
Aufsichtspflichten als Hundehalter verletzt, wodurch bereits Störungen
bzw. Gefahren für hochwertige Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit,
nämlich Leben und Gesundheit von Menschen, eingetreten seien.
Derartige durch eine Hundehaltung des Antragstellers verursachte
Gefahren seien auch in Zukunft zu befürchten, da keine hinreichenden
Anhaltspunkte für die Annahme vorlägen, dass dieser zukünftig die ihm
obliegenden Pflichten als Hundehalter sorgfältig und
verantwortungsbewusst wahrnehmen werde. Die Richter erachteten darüber
hinaus auch die Sicherstellung der Hündin und ihre Übergabe an ein
Tierheim für rechtmäßig. Hinsichtlich der durch die Verfügung des
Ordnungsamtes ebenfalls erfolgten Feststellung der Gefährlichkeit der
Dobermannhündin obsiegte der Hundehalter hingegen in dem Eilverfahren.
Nach Einschätzung des Gerichts bestünden Zweifel daran, dass das
Verhalten der Hündin als ein Indiz für eine allgemeine - unnatürliche
- Gefährlichkeit gewertet werden könne. Aufgrund der Zeugenaussagen
und des zwischenzeitlich eingeholten tierärztlichen Gutachtens spreche
einiges dafür, dass Ursache für den Vorfall auf dem Spielplatz nicht
eine gesteigerte Aggressivität der jungen Hündin gegenüber Menschen
war, sondern dass durch das Ballspielen der Kinder ihr Spieltrieb
geweckt worden ist und es daher zu den Angriffen gekommen ist.

Diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.



 



 

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