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AHO Aktuell - 28.09.2006

Gericht: Kein Anspruch auf Erlaubnis zum Halten eines American Bulldog


Hamburg (aho) - Sieht der Dauernutzungsvertrag (Mietvertrag) vor, dass
das Halten von Hunden erlaubnispflichtig ist, besteht kein Anspruch
auf Erteilung einer solchen Erlaubnis bei einem American Bulldog. Das
hat das Amtsgericht Hamburg - Barmbek in einem Rechtsstreit zwischen
einem Mitglied (Mieter) und seiner Genossenschaft (Vermieter)
entschieden. Danach bestand gemäß Nr. 6 Abs. 3 des Mietvertrages ein
Anspruch auf Genehmigung nur dann, wenn keine berechtigten Interessen
der Genossenschaft entgegenstehen und Belästigungen anderer
Hausbewohner und Nachbarn nicht zu erwarten sind. Für eine Hunderasse
wie den American Bulldog, die in vielen Gefahrenabwehrverordnungen der
Länder als gefährlich eingestuft ist, gilt das jedoch nicht. Die
Genossenschaft musste deshalb keine Erlaubnis zum Halten des Hundes in
der Wohnung erteilen. Die Ängste der Mitbewohner seien wichtiger als
das Bedürfnis des Herrchens nach Selbstverwirklichung, entschied das
Gericht.

(Az.: 816 C 305/05; Entscheidung vom 14. Dezember 2005)



 



 

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