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AHO Aktuell - 06.10.2006

OVG: Leinenzwang für Hunde ist gerechtfertigt, da von ihnen eine Gefahr ausgeht


Koblenz (aho) - Hunde müssen in der Verbandsgemeinde Trier-Land
innerhalb der bebauten Ortslage angeleint werden. Dies entschied das
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Die Gefahrenabwehrverordnung der Verbandsgemeinde Trier-Land sieht
vor, dass Hunde auf öffentlichen Straßen innerhalb bebauter Ortslagen
nur angeleint geführt werden dürfen. Den Antrag eines Hundebesitzers,
diese Regelung für unwirksam zu erklären, lehnte das
Oberverwaltungsgericht ab.

Nach der allgemeinen Lebenserfahrung gehe von Hunden eine Gefahr aus.
Zu deren Verhalten gehörten das Beißen, Anspringen, Schnappen,
Nachrennen und Beschnüffeln, das sich bei freilaufenden Hunden spontan
und unberechenbar äußern und zu einer Gefährdung unbeteiligter Dritter
führen könne, welche die Schwelle bloßer Lästigkeit überschreite.
Deshalb sei es gerechtfertigt, innerhalb bebauter Ortslagen einen
Anleinzwang vorzuschreiben. Für den verständigen, durchschnittlichen
Hundehalter sei der räumliche Geltungsbereich einer solchen Regelung
ohne weiteres erkennbar. Er müsse den Hund dort anleinen, wo
gewöhnlich mit dem Erscheinen von Personen und/oder anderer Tiere zu
rechnen sei. Das sei regelmäßig dann der Fall, wenn eine nicht nur
vereinzelte Bebauung mit Wohnhäusern oder sonstigen Gebäuden bestehe,
so das Oberverwaltungsgericht.


Urteil vom 21. September 2006, Aktenzeichen: 7 C 10539/06.OVG





 



 

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