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AHO Aktuell - 07.12.2006

Gericht: Erhöhte Steuersätze für so genannte Kampfhunde unzulässig


Kassel (aho) - Mit einem am 6.12.2006 verkündeten Urteil hat der
Hessische Verwaltungsgerichtshof die Festsetzung einer erhöhten
Hundesteuer durch die Stadt Frankfurt am Main aufgehoben. Geklagt hat
der ehemalige Besitzer eines - zwischenzeitlich gestorbenen - Hundes
der Rasse American Staffordshire. Aufgrund der am 1. Januar 1999 in
Kraft getretenen Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet
der Stadt Frankfurt am Main ist die Steuer für Hunde dieser Rasse -
sowie für andere sog. Kampfhunde-Rassen - von 180,00 DM (90,00 EURO)
auf 1.800,00 DM (900,00 EURO) erhöht worden. Dagegen wandte der Kläger
ein, die Unterscheidung in der Hundesteuersatzung der Stadt zwischen
unwiderlegbar gefährlichen Hunden (z. B.: Pit-Bull, Staffordshire
Bullterier, American Staffordshire Terier) und widerlegbar
gefährlichen Hunden (z. B.: Bullterier, Fila Brasileiro, Mastino
Napolitana, Rhodesian Ridgeback) verstoße gegen den
Gleichheitsgrundsatz. Sein Hund sei weder bissig, noch gefährlich oder
aggressiv gewesen, was durch ein ärztliches Attest und ein
Sachverständigengutachten belegt sei. Im Übrigen sei nicht
nachvollziehbar, dass die Satzung verschiedene Hunderassen und deren
Kreuzungen erfasse, andere Hunderassen, wie z. B. Rottweiler und
Dobermann jedoch nicht.

Anders als zuvor das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main befand der
5. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, dass keine Gründe
ersichtlich seien, die es rechtfertigen könnten, eine Differenzierung
zwischen unwiderlegbar gefährlichen Hunderassen und widerlegbar
gefährlichen Rassen vorzunehmen. Zwar sei eine erhöhte Besteuerung von
sog. Kampfhunderassen grundsätzlich zulässig. Sofern jedoch im
Einzelfall nachgewiesen werde, dass ein zu diesen Rassen zählender
Hund oder eine entsprechende Kreuzung keine gesteigerte Aggressivität
und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und/oder Tieren aufweise, sei
eine innerhalb dieser Rassen differenzierende Besteuerung nicht
zulässig. Da die Festsetzung der Hundesteuer im Fall des Klägers auf
der Grundlage einer eine solche unzulässige Differenzierung nach
Kampfhunderassen vorsehenden kommunalen Hundesteuersatzung erfolgt
ist, hat der Verwaltungsgerichtshof den entsprechenden Steuerbescheid
aus dem Jahr 1999 aufgehoben. Die Revision gegen das Urteil hat der
Hessische Verwaltungsgerichtshof nicht zugelassen. Gegen diese
Nichtzulassungsentscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde zu,
über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden hätte.


Aktenzeichen: 5 UE 3545/04



 



 

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