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AHO Aktuell - 05.01.2007

Tierarztkosten für einen an Diabetes erkrankten Hund keine außergewöhnliche Belastung


Neustadt (aho) - Mit Urteil zur Einkommensteuer 2005 vom 5. Dezember
2006 (Az.: 6 K 2079/06) hat sich das Finanzgericht - FG -
Rheinland-Pfalz zu der Frage geäußert, ob die tierärztliche Behandlung
eines an Diabetes erkranken Hundes zu steuerlich
berücksichtigungsfähigen außergewöhnlichen Belastungen führen kann.

Die Klägerin leidet seit längerer Zeit an einer Erkrankung der
Wirbelsäule und beider Knie; ihr Grad der Behinderung beträgt 30%. In
der Einkommensteuererklärung für 2005 machte die Klägerin
außergewöhnliche Belastungen von insgesamt 5.082 EURO geltend. In
diesem Betrag sind Aufwendungen in Höhe von 2.807 EURO für die
tierärztliche Behandlung des Hundes der Klägerin enthalten. Das wurde
damit erläutert, dass wegen der Erkrankung der Klägerin eine
Bewegungstherapie aus medizinischer Sicht notwendig gewesen sei.
Deswegen habe der behandelnde Arzt die Anschaffung eines Hundes
angeraten. Diese Anschaffung und der therapeutische Einsatz des Hundes
seien der Anschaffung eines Hilfsmittels und dessen Verwendung
gleichzusetzen. Die tierärztliche Behandlung sei auf die
Zuckererkrankung des neunjährigen Hundes zurückzuführen. Im Falle des
Todes des Hundes müsse bei der Klägerin mit einer erheblichen
Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes gerechnet werden.

Nachdem das Finanzamt die Tierarztkosten nicht als außergewöhnliche
Belastungen anerkannt hatte und auch das Einspruchsverfahren erfolglos
geblieben war, erhob die Klägerin Klage vor dem FG Rheinland-Pfalz.
Ihre Klage begründete sie u. a. damit, der Arzt habe die Anschaffung
eines Hundes empfohlen, da ihre physischen Probleme großenteils
psychischer Natur seien. Mit dem Bewegungsdrang des Hundes könnten
ihre physischen Probleme gelindert und durch die permanente
Verbundenheit mit der Bezugsperson könnte auch ihre psychische
Belastung abgebaut werden. Tatsächlich habe sich der
Gesundheitszustand in der Folgezeit dadurch gebessert, dass sie
täglich etwa 10 km mit dem Hund gelaufen sei. So könne sie nun wieder
einer Arbeit nachgehen, was ohne den Hund nicht möglich gewesen wäre.
Ein vorheriges amtsärztliches Attest für die therapeutische
Notwendigkeit des Hundes sei nicht eingeholt worden, weil nicht
beabsichtigt gewesen sei, die Unterhaltskosten für den Hund steuerlich
geltend zu machen, die Erkrankung des Hundes sei nicht vorhersehbar
gewesen.

Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg.

Das FG Rheinland-Pfalz führte u. a. aus, nach der Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofs - BFH - könne im Streitfall die Anschaffung des
Hundes nur dann als aus Gründen der Krankheit der Klägerin als
zwangsläufig angesehen werden, wenn deren Notwendigkeit durch ein vor
dem Kauf des Hundes eingeholtes amtsärztliches Attest nachgewiesen
werde. Dies sei jedoch nicht geschehen. Auch unter Beachtung der von
der Klägerin vorgetragenen Gründe für das Unterlassen der Einholung
eines amtsärztlichen Attestes für die therapeutische Notwendigkeit der
Haltung eines Hundes könne im Streitfall aus Gründen der
Gleichbehandlung gegenüber anderen nicht schulmedizinisch anerkannten
therapeutischen Maßnahmen auf die Vorlage eines amtsärztlichen
Attestes nicht verzichtet werden. Es könne dahin stehen, ob wegen der
ursprünglich nicht beabsichtigten Geltendmachung der Kosten der
Hundehaltung und der nicht vorhersehbaren Erkrankung des Hundes
ausnahmsweise nach der BFH-Rechtsprechung auch die nachträgliche
Vorlage eines solchen Attestes ausreichend sein könnte, denn im
Streitfall sei nur ein Attest des behandelnden Arztes vorgelegt
worden.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig





 



 

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