Aktuelle Meldungen     Nachrichten suchen    kostenloses Abo  -   Nachricht weiterempfehlen

 

AHO Aktuell - 09.01.2007

Gericht: 250 EURO Bußgeld bei erstmaligem Verstoß gegen die Anleinpflicht zu hoch


Düsseldorf (aho) - Für unvertretbar hoch hat der 4. Senat für
Bußgeldsachen des Düsseldorfer Oberlandesgerichts eine Geldbuße von
250,00 EURO erachtet, die das Amtsgericht Krefeld gegen einen
Hundehalter wegen Verstoßes gegen die Anleinpflicht verhängt hatte.
Nach den Urteilsfeststellungen ließ der Betroffene seinen Hund, einen
Münsterländer mit einer Widerristhöhe von 40 cm und einem Gewicht von
mindestens 20 kg, unangeleint laufen, obwohl ihn ein Mitarbeiter des
Ordnungsamtes der Stadt Krefeld aufgefordert hatte, das Tier
anzuleinen.

In den Entscheidungsgründen heißt es: Obwohl § 20 Abs. 3 des
Landeshundegesetzes einen Bußgeldrahmen bis zu 100.000,00 EURO
vorsehe, sei die erkannte Geldbuße von 250,00 EURO unvertretbar hoch.
Dies zeige ein Vergleich zu den gleichfalls häufigen Verstößen gegen
die Regeln des Straßenverkehrs. So sei nach lfd. Nr. 241 der BKatV
(neben einem Fahrverbot von einem Monat) ein Bußgeld von 250 EURO
vorgesehen bei einem Verstoß gegen die 0,5-Promille Grenze; ein
Rotlichtverstoß gemäß § 37 StVO bei einer länger als 1 Sekunde
andauernder Rotphase sei (nur) bei Gefährdung oder Sachbeschädigung
mit 200 EURO zu ahnden. Verglichen mit diesen schwerwiegenden
Verkehrsverstößen sei die von dem Betroffenen begangene
Ordnungswidrigkeit bedeutend geringer einzuordnen. Eine Gefährdung
oder auch nur Belästigung anderer oder eine Verunreinigung sei nicht
festgestellt, ebenso wenig ein Wiederholungsfall, welcher aus
spezialpräventiven Gründen ein erhöhtes Bußgeld gerechtfertigt hätte.
Ohne solche die Schuld erschwerenden Umstände sei der Verstoß aber
einem nicht ordnungsgemäßen Parken gemäß § 12 StVO vergleichbar.
Demgemäß hat der Senat das angefochtene Urteil abgeändert und die
Geldbuße auf 20,00 EURO herabgesetzt.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

(4. Senat für Bußgeldsachen, Beschluss vom 14.12.2006 - IV-5-Ss-OWi
205/06 - (OWi) 47/06 IV)



 



 

  zum Seitenbeginn


© Copyright

AHO Aktuell ist ein Service von ANIMAL-HEALTH-ONLINE und @grar.de