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AHO Aktuell - 13.02.2007

Tierarzt im Notfalldienst nicht erreichbar 5.000,-- EURO Geldbuße


Mainz (aho) - Weil ein Mainzer Tierarzt (Beschuldigter) während seines
Notfalldienstes nicht erreichbar war, hat er seine Berufspflichten
verletzt. Dies hat das Verwaltungsgericht Mainz (Berufsgericht für
Heilberufe) festgestellt und den Veterinär zu einer Geldbuße von
5.000,-- EURO verurteilt.

Erläuterung: Tierärzte in Rheinland-Pfalz sind ebenso wie Ärzte,
Zahnärzte oder Apotheker Mitglieder in öffentlichen Berufsvertretungen
(Kammern).

Das Berufsgericht für Heilberufe beim Verwaltungsgericht Mainz ist für
Rheinland-Pfalz insgesamt zuständig. Es entscheidet in der Besetzung
mit einem Verwaltungsrichter (Vorsitzender) und zwei Fachbeisitzern.
Ihm obliegt die Entscheidung über berufsgerichtliche Maßnahmen in
Fällen, in denen ein Kammermitglied seine Berufspflichten schuldhaft
verletzt hat. Eine der möglichen berufsgerichtlichen Maßnahmen ist die
Verhängung einer Geldbuße bis zu 100.000,-- EURO.

Zu dem entschiedenen Fall

Der Beschuldigte war für zwei Tage für den Tierärztlichen
Notfalldienst in Mainz bestellt worden. Wegen eines Notfalls versuchte
der Besitzer eines Kaninchens im Zeitraum von zwei Stunden mehrfach
vergeblich, den Arzt telefonisch zu erreichen. Er begab sich außerdem
zu dessen Praxis und bemühte sich dort eine halbe Stunde lang
erfolglos, sich bemerkbar zu machen, obwohl die Rollläden hochgezogen
und das Klingelschild beleuchtet waren.

Der Beschuldigte hat sich in der Sache nicht geäußert.

Die Richter haben festgestellt, dass der Beschuldigte seine
Berufspflichten verletzt hat, weil er während seines Notdienstes zwei
Stunden lang nicht erreichbar gewesen sei. Kern der
Notfalldienstpflicht sei die ständige Erreichbarkeit des Notfallarztes
für Behandlungen und zur Entgegennahme von Patientenanmeldungen
während der gesamten Dienstzeit. Der zum Notdienst eingeteilte Arzt
müsse sowohl telefonisch erreichbar als auch für unangemeldet in die
Praxis kommende Notfallpatienten Vorsorge treffen. Diese Pflichten
habe der Beschuldigte verletzt, indem er in der besagten Zeit weder
telefonisch noch in seiner Praxis erreichbar gewesen sei. Der
tierärztliche Beruf erleide gerade durch Fehlleistungen im Notfall-
und Bereitschaftsdienst erheblichen Vertrauens- und Ansehensverlust.
Von daher und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der
Beschuldigte schon zweimal wegen Verletzung seiner Berufspflichten zu
Geldbußen verurteilt worden sei, sei eine Geldbuße von 5.000,-- EURO
angemessen, um den Arzt anzuhalten, künftig seine Berufspflichten zu
erfüllen.

Kf 3/06.MZ



 



 

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