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AHO Aktuell - 06.03.2007

Gericht: Halter muss auch für ’’cleveren’’ Hund haften


Zweibrücken (aho) - Über zwei Instanzen stritten sich Halter und
Opfer eines besonders klugen Schäferhundes, der ein Mädchen in Angst
und Schrecken versetzt hat. Rocky, so heißt das Tier, wurde auf einem
rundum geschlossenen Hof gehalten, der durch ein schweres Rolltor zur
Straße hin gesichert war. So dachte jedenfalls der Herr und Halter des
Hoftores, der jedoch die Talente seines Hundes unterschätzte. Als das
Mädchen, die Klägerin, am Tor vorbeiging, beschloss Rocky, ihr
Gesellschaft zu leisten. Er schob das Tor, das nicht abgeschlossen
war, mit seiner Schnauze zur Seite, freute sich über seine Freiheit
und sprang dem Mädchen bellend nach. Dieses wiederum sah sich von dem
Ausreißer bedroht, nahm seinerseits Reißaus und kam in der Aufregung
so unglücklich zu Fall, dass sie sich an den Zähnen verletzte. Zudem
erlitt die Kleine einen Schock, so dass sie seitdem unter
Angstzuständen leidet.

Schon das Landgericht Frankenthal verurteilte den Hundehalter auf
Schadensersatz und Schmerzensgeld. Vergeblich hatte sich der Beklagte
darauf berufen, er habe nicht mit Rockys Cleverness rechnen müssen.
Das Gericht warf ihm vor, das Tor nicht ausreichend gesichert zu haben
und sah im Nachspringen des Hundes eine typisch tierspezifische
Gefährdung, die den Sturz des Mädchens auslöste. Die Berufung des
Beklagten zum Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken führte
lediglich zu einer Herabsetzung des Schmerzensgeldes. Der 4.
Zivilsenat beließ es bei der Haftung des Hundehalters und sprach für
die Zahnverletzung und den Hundhorror insgesamt 2.500 EURO zu.

(4. Zivilsenat, Urteil vom 4. Januar 2007, 4 U 22/06)



 



 

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