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AHO Aktuell - 10.03.2007

Kein uneingeschränkter Anleinzwang für Hunde


Dresden (aho) - Gleich vier Entscheidungen hatte der Bußgeldsenat des
OLG Dresden im Februar zum Thema "Anleinzwang für Hunde" zu treffen.
In zwei Fällen ging es um eine entsprechende Polizeiverordnung der
Stadt Leipzig, die anderen Verfahren betrafen Regelungen der Städte
Zwickau und Plauen. Zugrunde lagen jeweils Rechtsbeschwerden von
Hundebesitzern, die wegen Verstoßes gegen die Leinenpflicht zu
Bußgeldern bis zu 400 EURO verurteilt worden waren.

Der Bußgeldsenat hat hierzu nun folgendes entschieden:

Eine sächsische Polizeiverordnung, die einen Anleinzwang für Hunde im
Gemeindegebiet vorsieht, verstößt jedenfalls dann gegen den
Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn sie keinerlei
Ausnahmen vom allgemeinen Leinenzwang vorsieht. Zwar bestehen
angesichts der von freilaufenden Hunden ausgehenden abstrakten Gefahr
keine Bedenken gegen einen ordnungsbehördlich geregelten allgemeinen
Anleinzwang. Mit dessen zeitlich und räumlich unbeschränkter Geltung
im gesamten Gemeindegebiet würde aber dem Anspruch der Bevölkerung auf
Schutz vor Belästigung und Gefahren einseitig zu Lasten der
Hundehalter Rechnung getragen.

Den insoweit anzulegenden Maßstäben werden die in Leipzig und in
Plauen geltenden Polizeiverordnungen gerecht. Sie enthalten jeweils
Ausnahmeregelungen, wonach Hunde auf so genannten "Freilaufflächen"
vom Leinenzwang befreit sind. In Leipzig gebe es beispielsweise
insgesamt 47 "Hundewiesen" mit einer Gesamtfläche von 16,72 Hektar.
Die berechtigten Interessen der Hundebesitzer sind damit ausreichend
berücksichtigt.

Dagegen verstößt die Polizeiverordnung der Stadt Zwickau, kraft derer
sich das Anleingebot faktisch auf das gesamte Gemeindegebiet
erstreckt, gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das
Bestimmtheitsgebot. Sie ist daher insoweit unwirksam, weshalb der
Beschwerdeführer im dortigen Verfahren vom Senat freigesprochen wurde.

OLG Dresden
Beschluss vom 07.02.2007, Ss (Owi) 395/06 (betrifft Zwickau)
Beschlüsse vom 07.02.2007, SS (Owi) 188/06 und 301/06 (betreffen Leipzig)
Beschluss vom 13.02.2006, SS (Owi) 721/06 (betrifft Plauen)



 



 

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