Aktuelle Meldungen     Nachrichten suchen    kostenloses Abo  -   Nachricht weiterempfehlen

 

AHO Aktuell - 07.05.2007

Irrungen und Wirrungen um einen geschenkten Welpen


Mainz (aho) - Ohne Erfolg hat ein Mainzer (Antragsteller) bei der 1.
Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz beantragt, die Stadt Mainz
einstweilen zu verpflichten, ihm einen Hundewelpen im Mainzer Tierheim
herauszugeben.

Zur Vorgeschichte: Die Mutter seiner Lebensgefährtin schenkte dem
Mann einen drei Monate alten Welpen, den sie selbst nachts nach einem
Kneipenbesuch von einem Mann mit italienischem Vornamen gekauft
hatte, der ihr auf einem Parkplatz drei Welpen in einem Korb
angeboten hatte. Die Frau glaubte, einen Boxerwelpen erworben zu
haben. Der Antragsteller, der den jungen Hund in eine Hundeschule
gab, erfuhr anlässlich eines Impftermins beim Tierarzt, dass der
Welpe ein American Staffordshire-Terrier-Mix ist, ein so genannter
gefährlicher Hund.

Die Stadtverwaltung bedeutete ihm bei einer Vorsprache, dass er das
für die Haltung eines solchen Hundes erforderliche berechtigte
Interesse nicht habe. Er habe die Möglichkeit, auf das Eigentum an
dem Hund zu verzichten und ihn ins Tierheim zu geben; andernfalls
müsse das Tier sichergestellt und dort für 30,-- EUR pro Tag auf
seine Kosten untergebracht werden. Ohne dass hierauf ein
Rechtsanspruch bestehe, könne der Hund in Absprache mit dem Tierheim
an eine vom Antragsteller zu benennende Person vermittelt werden,
sofern diese die gesetzlichen Voraussetzungen für die Haltung eines
gefährlichen Hundes erfülle.

Daraufhin verzichtete der Antragsteller auf sein Eigentum an dem
Welpen und brachte ihn ins Tierheim. Auf seine Veranlassung sprachen
in der Folge mehrere Personen beim Tierheim vor, die dann aber
angesichts der Bedingungen für die Haltung eines gefährlichen Hundes
von der Übernahme des Welpen Abstand nahmen bzw. vom Tierheim nicht
als Halter akzeptiert wurden.

Schließlich wandte sich der Antragsteller an das Verwaltungsgericht.
Weil der Welpe nicht habe vermittelt werden können, wolle er ihn
wieder zurückhaben. Die Aufgabe des Eigentums an dem Tier fechte er
an, da er bei seiner Verzichtserklärung davon ausgegangen sei, dass
der Hund kurzfristig an einen geeigneten Halter vermittelt werde. Da
sich gerade in den ersten Lebensmonaten eines Hundes ein besonderes
Verhältnis zwischen ihm und seinem Halter entwickle, könne es dem
Tier nicht zugemutet werden, weiterhin im Tierheim zu bleiben.

Die Richter der 1. Kammer haben den Antrag abgelehnt. Der
Antragsteller habe keine Rechte mehr an dem Hund. Er habe sein
Eigentum wirksam aufgegeben und könne die entsprechende Erklärung
auch nicht anfechten, weil seine Vorstellungen und Motive bei deren
Abgabe gesetzlich keine Anfechtungsgründe seien. Er könne deshalb
auch keine vorläufige Haltererlaubnis bekommen, zumal er kein
berechtigtes Interesse an der Haltung eines gefährlichen Hundes habe.

1 L 223/07.MZ



 



 

  zum Seitenbeginn


© Copyright

AHO Aktuell ist ein Service von ANIMAL-HEALTH-ONLINE und @grar.de