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AHO Aktuell - 07.06.2007

Urteil: Tierärzte dürfen Zweitpraxis eröffnen


Münster (aho) - Eine tierärztliche Gemeinschaftspraxis aus Ascheberg
darf in Münster-Hiltrup eine Zweitpraxis eröffnen. Das
Verwaltungsgericht Münster hat heute entschieden, die Tierärztekammer
Westfalen-Lippe sei verpflichtet, den Tierärzten die nach der
Berufsordnung hierzu erforderliche Zustimmung zu erteilen. Die 6.
Kammer macht mit dieser grundsätzlichen Entscheidung zugleich den Weg
für weitere Tierärzte in der Region frei, die ebenfalls die
Errichtung einer Zweitpraxis beabsichtigen.

Die Ascheberger Tierärzte wollen in den früheren Praxisräumen eines
Kollegen in Münster-Hiltrup eine Zweitpraxis zur Behandlung von
Kleintieren eröffnen. Nach der Berufsordnung der Tierärztekammer
Westfalen-Lippe benötigen sie hierfür die Zustimmung der Kammer.
Diese wurde ihnen jedoch versagt, nachdem die Kammerversammlung
beschlossen hatte, Anträge auf Zulassung von Zweitpraxen abzulehnen,
da die tierärztliche Versorgung auch ohne das Betreiben von
Zweitpraxen gesichert sei. In ihrer gegen diese Entscheidung
erhobenen Klage machten die Tierärzte unter anderem geltend, das in
der Berufsordnung vorgesehene Zustimmungserfordernis sei schon aus
verfassungsrechtlichen Gründen nicht haltbar. Es gehöre nicht mehr
zum ärztlichen Leitbild, dass ein Arzt nur in einer Praxis für seine
Patienten erreichbar sei; diesem Wandel sei in zahlreichen
Berufsordnungen bereits Rechnung getragen worden.

Die 6. Kammer gab der Klage der Tierärzte statt und verpflichtete die
Tierärztekammer Westfalen-Lippe, die Zustimmung zur Errichtung der
Zweitpraxis zu erteilen. Zwar verletze die grundsätzliche Bindung der
Tätigkeit des niedergelassenen Tierarztes an eine Praxisstelle nicht
das Grundrecht der Berufsfreiheit, weil sie der Qualitätssicherung
der tierärztlichen Versorgung diene. Es sei verfassungsrechtlich
unbedenklich, dass in der Berufsordnung der Tierärztekammer
Westfalen-Lippe die Errichtung einer Zweitpraxis zustimmungspflichtig
und nicht, wie in anderen Berufsordnungen (etwa der Zahnärzte- oder
der Ärztekammern), lediglich anzeigepflichtig sei. Allerdings bestehe
unter Berücksichtigung der Freiheit der Berufsausübung ein Anspruch
auf Erteilung der Zustimmung, wenn die ordnungsgemäße tierärztliche
Versorgung an jedem Ort der Tätigkeit in personeller und sachlicher
Hinsicht gewährleistet sei. Demgegenüber dürfe nicht darauf
abgestellt werden, ob die Zweitpraxis zur Sicherstellung der
tierärztlichen Versorgung erforderlich sei. Eine Bedarfsprüfung -
etwa mit dem Ziel des Konkurrentenschutzes - verstoße gegen die
Berufs- sowie die Niederlassungsfreiheit. Bei den Klägern bestünden
keine Anhaltspunkte dafür, dass die ordnungsgemäße tierärztliche
Versorgung nicht gewährleistet sei. Dies gelte insbesondere deshalb,
weil die Zweitpraxis in Münster-Hiltrup innerhalb kurzer Zeit
erreichbar sei und wegen der Mehrzahl der in der Gemeinschaftspraxis
tätigen Tierärzte auch eine Präsenz gewährleistet sei.

Az.: 6 K 1554/06 (nicht rechtskräftig)



 



 

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