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AHO Aktuell - 13.06.2007

Wegen Kindesmissbrauchs Vorbestrafter muss gefährlichen Hund abgeben


Arnsberg (aho) - Eine strafgerichtliche Verurteilung wegen sexuellen
Missbrauchs eines Kindes kann dazu führen, dass die Erlaubnis zur
Haltung eines gefährlichen Hundes widerrufen wird. Das ergibt sich
aus einer aktuellen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Arnsberg.

Gegen den Antragsteller war durch das Amtsgericht Lüdenscheid wegen
sexuellen Missbrauchs eines Kindes in mehreren Fällen eine
Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten verhängt worden, die zur
Bewährung ausgesetzt wurde. Daraufhin hatte die örtliche
Ordnungsbehörde die Erlaubnis zur Haltung eines Mischlingshundes,
nach den vorläufigen Erkenntnissen wohl einer Kreuzung zwischen einem
American Staffordshire Terrier und einem Schäferhund, widerrufen und
die Abgabe des Hundes verlangt. Dagegen hat der Betroffene beim
Verwaltungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht - ohne
Erfolg.

In dem Beschluss vom 25. Mai 2007 führt die 3. Kammer des Gerichts
zur Begründung unter anderem aus:

Die Haltung eines gefährlichen Hundes setze nach den maßgeblichen
Bestimmungen die Zuverlässigkeit des Halters voraus. Diese
Zuverlässigkeit besäßen kraft Gesetzes u.a. diejenigen Personen
regelmäßig nicht, die wegen Vergewaltigung verurteilt worden seien,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung fünf Jahre
noch nicht verstrichen seien. Der Antragsteller sei zwar nicht wegen
Vergewaltigung verurteilt worden. Der ihm zur Last gelegte sexuelle
Missbrauch eines Kindes begründe aber ebenfalls eine negative
Prognose über seine Zuverlässigkeit als Hundehalter. Auch diese Taten
gingen regelmäßig mit besonderer Rücksichtslosigkeit und
Aggressivität physischer oder psychischer Art einher. Die vom Gesetz
vorgegebene Wertung werde noch durch die Umstände der Tatausführung
verstärkt: Der Antragsteller habe dem Opfer, einem 13jährigen
Mädchen, u.a. ein Foto gezeigt, das einer tierpornographischen
Darstellung zumindest nahe komme, und in seiner Anwesenheit
Selbstbefriedigungshandlungen ausgeführt. Eine Person, die sich so
verhalte, mache deutlich, dass es ihr nicht nur um die hemmungslose
Auslebung des Sexualtriebes gehe, sondern darüber hinaus an Achtung
gegenüber wichtigen Rechtsgütern Dritter fehle. Mit der Erlaubnis zur
Haltung eines gefährlichen Hundes sei der Vertrauensvorschuss
verbunden, der Inhaber der Erlaubnis werde mit seinem Hund jederzeit
und in jeder Hinsicht verantwortungsbewusst und pflichtgemäß umgehen.
Dieses Vertrauen könne man dem Antragsteller aufgrund seiner
Verfehlung derzeit nicht mehr entgegenbringen. Das öffentliche
Interesse daran, das mit der Haltung von gefährlichen Hunden
verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering zu halten, habe unter
diesen Umständen Vorrang den Interessen des Antragstellers.

Gegen die Entscheidung kann Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht für
das Land Nordrhein-Westfalen in Münster erhoben werden.

Az.: 3 L 256/07



 



 

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