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AHO Aktuell - 17.08.2007

Leinenzwang für Hunde im Stadtgebiet Jülich für Halter immer noch ein Problem


Jülich (aho) – Die Stadt Jülich informiert in einer Presseinformation
über die aktuelle Rechtslage. Laut § 11 der Ordnungsbehördlichen
Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung in der Stadt Jülich gilt im Stadtgebiet Jülich:

Auf Verkehrsflächen und in Anlagen dürfen Hunde nur von
aufsichtsfähigen Personen geführt werden. Innerhalb geschlossener
Ortslagen – sowie auf Spazier- und Radwegen – sind Hunde anzuleinen.
Bissige und bösartige Hunde müssen an kurzer Leine bei Fuß geführt
werden und einen Maulkorb tragen.

Das bedeutet für Sie als Hundehalter, dass

1. Hunde nur von Personen ausgeführt werden dürfen, die auch in der
Lage sind, den Hund zu kontrollieren und - wenn nötig - festzuhalten.
Kleinkinder, Heranwachsende oder schmächtige Personen sollten nie mit
Hunden, die schwerer sind als sie selbst, spazieren gehen und

2. absoluter Leinenzwang für Hunde innerhalb geschlossener Ortschaften
und auf Rad- und Spazierwegen besteht. Hierzu zählen z.B. auch der
Rurdamm, der Zitadellengraben oder der Schlossplatz. Der Leinenzwang
gilt für alle Hunde, egal ob es ein kleiner Pudel oder großer
Schäferhund ist und auch die Ausbildung des Hundes spielt hierbei
keine Rolle.



 



 

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