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AHO Aktuell - 23.08.2007

Verwaltungsgericht Münster bestätigt erhöhte Hundesteuer für Rottweiler


Münster (aho) - Hunde der Rasse "Rottweiler" dürfen als so genannte
gefährliche Hunde in der Stadt Gescher (Münsterland) entsprechend der
örtlichen Hundesteuersatzung mit dem erhöhten jährlichen Steuersatz
von 240,00 Euro statt 36,00 Euro belegt werden. Dies hat die 9.
Kammer des Verwaltungsgerichts Münster mit jetzt veröffentlichtem
Urteil vom 08. August 2007 entschieden.

Die Kläger, Halter eines Rottweilers, hatten in ihrer Klage darauf
verwiesen, die in der Hundesteuersatzung erfolgte Aufnahme der
Hunderasse "Rottweiler" in eine Liste von Hunden, deren
Gefährlichkeit unwiderleglich vermutet werde, verstoße gegen den auch
im Steuerrecht zu beachtenden Gleichheitsgrundsatz. Der Rat habe sich
bei Erlass der Hundesteuersatzung an dem im Jahre 2003 in Kraft
getretenen Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen orientiert. Dieses
definiere vier Hunderassen in seinem § 3 als "gefährliche Hunde", zu
denen der Rottweiler nicht gehöre. Diese Rasse sei vielmehr in die
Rasseliste des § 10 Landeshundegesetz, die "Hunde bestimmter Rassen"
betreffe und für die weniger einschneidenden Verpflichtungen bei der
Haltung vorgesehen seien, aufgenommen. Eine solche Differenzierung,
wie sie das Landeshundegesetz aufweise, fehle in der
Hundesteuersatzung der Stadt Gescher.

Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht. Es hat im Wesentlichen
dargelegt: Mit der Hundesteuer dürfe die Gemeinde u. a. auch das Ziel
verfolgen, in ihrem Gebiet generell und langfristig das Halten
solcher Hunde zurückzudrängen, die auf Grund ihrer durch Züchtung
geschaffenen typischen Eigenschaften in besonderer Weise die Eignung
aufwiesen, ein gefährliches Verhalten zu entwickeln, sei es auch erst
nach Hinzutreten anderer Faktoren. Diesem mit der Hundesteuer
verfolgten Lenkungszweck entspreche es, wenn die Stadt Gescher in
ihre Hundesteuersatzung die in § 3 und § 10 Landeshundegesetz
genannten Hunderassen einschließlich des dort aufgeführten
Rottweilers der erhöhten Hundesteuer für einen gefährlichen Hund
unterwerfe. Die Halter der Hunde beider Rasselisten unterlägen im
Wesentlichen gleichen Verpflichtungen und Auflagen nach dem
Landeshundegesetz. Auch aus dem Gesetzgebungsverfahren des
Landeshundegesetzes, dem sich die Stadt Gescher mit ihrer Satzung
habe anschließen dürfen, ergebe sich, dass der Rottweiler zu den
Hunderassen mit einem abstrakten Gefährdungspotential gehöre, an das
die Hundesteuersatzung allein anknüpfe. Ein Abwägungsdefizit bei der
Aufnahme der Hunderasse "Rottweiler" in die Liste sei daher nicht
erkennbar. Überdies habe der Rat der Stadt bei Fassung des
Beschlusses über die Hundesteuersatzung entsprechende eigene
Erwägungen zum abstrakten Gefährdungspotential der Hunderasse
"Rottweiler" angestellt. Sie würden durch die sogenannten
Beißstatistiken der Jahre 2003 bis 2006 im Übrigen bestätigt, in
denen der Rottweiler bei Beißvorfällen mit Verletzungen am Menschen
regelmäßig im oberen Drittel auffällig gewordener Hunderassen
vorzufinden sei.

Az.: 9 K 3426/04 (nicht rechtskräftig)




 



 

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