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AHO Aktuell - 07.11.2007

Waldschäden durch Rotwild: Jagdbehörde darf erhöhte Abschusszahlen festsetzen


Neustadt (aho) - Bei erheblichen Waldschäden durch Rotwildverbiss
darf die Jagdbehörde erhöhte Abschusszahlen festsetzen, um so den
Rotwildbestand zu verringern. Dies hat das Verwaltungsgericht
Neustadt in zwei Eilverfahren entschieden.

In den zugrunde liegenden Fällen hatte das Forstamt Soonwald in zwei
Jagdbezirken starke Verbiss- und Schälschäden festgestellt, welche
durch den erheblich angewachsenen Rotwildbestand verursacht worden
waren. Die obere Jagdbehörde, die Struktur- und Genehmigungsdirektion
Süd, setzte daher mit sofortiger Wirkung die Rotwildabschusszahlen
für das Jagdjahr 2007/2008 für die beiden Jagdbezirke - statt wie
zunächst vorgesehen auf 28 bzw. 17 - auf 65 bzw. 40 Tiere fest.

Nach den jagdrechtlichen Bestimmungen sind solche Abschussregelungen
von den Jagdausübungsberechtigten zu befolgen.

Um eine aufschiebende Wirkung dieser Anordnung zu erreichen, wandten
sich die betroffenen Jagdausübungsberechtigten mit Eilanträgen an das
Verwaltungsgericht. Sie machten geltend, dass die Zahlen zu hoch
angesetzt worden seien.

Das Gericht hat die Anträge abgelehnt: Der Bestand in den beiden 308
ha bzw. 240 ha großen Revieren betrage ca. 101 bzw. 54 Tiere und
übersteige somit die dort höchstzulässige Wilddichte von zwei Stück
Rotwild je 100 ha erheblich. Die sofortige Erhöhung der
Abschusszahlen sei notwendig, um die mit diesem erhöhten
Rotwildbestand einhergehenden Waldschäden zu verringern; diese seien
für die Waldeigentümer nicht mehr hinnehmbar. Entgegen der Ansicht
der Antragsteller seien die Schäden auch nicht auf unzureichende
Schutzmaßnahmen der Forstverwaltung zurückzuführen, denn diese sei
nicht zu einem aufwändigen Vollschutz ihrer Forstpflanzen
verpflichtet.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe
Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt
werden.

Verwaltungsgericht Neustadt, Beschlüsse vom 16. Oktober 2007 - 4 L
1151/07.NW und 4 L 1153/07.NW -



 



 

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