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AHO Aktuell - 15.11.2007

Gericht: Gesetzgeber muss Restrisiko bei gefährlichen Hunden nicht hinnehmen


Berlin (aho) - Mit Urteil vom heutigen Tage hat der 5. Senat des OVG
Berlin-Brandenburg in einem Normenkontrollverfahren entschieden, dass
die Brandenburgische Hundehalterverordnung vom 16. Juni 2004 (GVBl.
II S. 458) rechtlich nicht zu beanstanden sei. Dazu gehört auch die
Vorschrift, wonach die Hunderasse der American Staffordshire Terrier
unwiderlegbar als gefährlich gilt, ferner das Verbot der Haltung
dieser Hunde und die Anordnung von Leinen- und Maulkorbzwang für den
bisherigen Bestand dieser Hunde. Insbesondere habe der
Verordnungsgeber in zulässiger Weise regeln dürfen, dass die
Gefährlichkeit solcher Hunde nicht durch einen so genannten
Wesenstest widerlegt werden kann. Nach dem ihm zustehenden
Einschätzungs- und Prognosespielraum habe der Verordnungsgeber im
Hinblick auf das hohe Rechtsgut des Lebens und der Gesundheit der
Bürger, die vor gefährlichen Hunden geschützt werden sollen, das
Restrisiko, das auch nach einem erfolgreich verlaufenen Wesenstest
verbleibe, nicht in Kauf nehmen müssen.

Urteil vom 15. November 2007 - OVG 5 A 1.06 -



 



 

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